Die Pflegegrade

Ab 1.1.2017 gibt es statt der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade.

Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt auf Grundlage eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments.

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn im Rahmen der Pflegebegutachtung ein Gesamtpunktwert von mindestens 12,5 Punkte festgestellt wird. Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie folgt:

Pflegegrad 1:
12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)

Pflegegrad 2:
27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)

Pflegegrad 3:
47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)

Pflegegrad 4:
70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)

Pflegegrad 5:
90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft.

Pflegebedürftige, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, werden unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes von 90 Punkten dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Diese sogenannte besondere Bedarfskonstellation liegt nur bei einer Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine vor.

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Gesundheit

Publiziert am: Montag, 23. April 2007 (13678 mal gelesen)
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